zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne und der Programmrichtlinien (Z 1) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sende- und Angebotsschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen) und das Online-Angebot (Jahresangebotsschemen) in Übereinstimmung mit den Kriterien des Qualitätssicherungssystems, sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (§ 9 Abs. 2), zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß § 18 sowie zur Veranstaltung von mobilem terrestrischem Fernsehen (§ 9a);zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne und der Programmrichtlinien (Ziffer eins,) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sende- und Angebotsschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen) und das Online-Angebot (Jahresangebotsschemen) in Übereinstimmung mit den Kriterien des Qualitätssicherungssystems, sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (Paragraph 9, Absatz 2,), zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß Paragraph 18, sowie zur Veranstaltung von mobilem terrestrischem Fernsehen (Paragraph 9 a,);