(8a) Der Österreichische Rundfunk hat weiters für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erstellen und zu beachten. Diese Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte der auf solche Getränke und Lebensmittel bezogenen kommerziellen Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen unangebracht sind. Sie haben festzulegen, dass positive Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden dürfen. Abs. 8 dritter bis fünfter Satz ist anzuwenden.