Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 4d, Fassung vom 23.07.2019

ORF-Gesetz § 4d

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4d

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europäische Publikum

Paragraph 4 d,

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit eines seiner beiden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, veranstalteten Fernsehprogramme spezifisch für den europaweiten Empfang über Satellit auszustrahlen, wenn dieses Programm vorwiegend aus Informations-, Bildungs- und Kultursendungen sowie anspruchsvoller Unterhaltung besteht und geeignet ist, Österreich in Europa darzustellen. Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen entstehen, darf der Österreichische Rundfunk mit Ausnahme von Werbesendungen durch Ausstrahlung von Sendungen des anderen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, veranstalteten Fernsehprogramms sowie von Sendungen schließen, die bereits in den Programmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 8, ausgestrahlt wurden. Diese Sendungen sollen Informationen über Österreich beinhalten oder die österreichische Kultur, Sprache, Geschichte oder das österreichische gesellschaftliche Leben widerspiegeln.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119487

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P4d/NOR40119487