(1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz für ein neues Angebot eine Auftragsvorprüfung (§§ 6Paragraphen 6 bis 6b) vorsieht, kann der Österreichische Rundfunk, um
Erkenntnisse zu gewinnen, die er für den Vorschlag für ein neues Angebot (§ 6aParagraph 6 a, Abs. 1Absatz eins,) oder sonst für die Durchführung der Auftragsvorprüfung benötigt, oder
Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Angebot zu erhalten, oder
neuartige technische und/oder journalistische Konzepte und Lösungen zu erproben,
das neue Angebot auch ohne Auftragsvorprüfung für eine Dauer von maximal sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten bzw. bereitstellen.