(2)Absatz 2,Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (Paragraph 24, Absatz 2,), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.