Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ORF-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Abkürzung
ORF-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
Aufrufe
§ 6.Paragraph 6,
Der Österreichische Rundfunk hat
Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen
zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Bundesbehörde, Krisenfall
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR40019552