Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 37, Fassung vom 31.07.2004

ORF-Gesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Entscheidung

§ 37.
  1. Absatz einsDie Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
  2. Absatz 2Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Bundeskommunikationssenat unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
  3. Absatz 3Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden und Anträge innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.
  4. Absatz 4Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019629

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P37/NOR40019629