Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 13, Fassung vom 31.12.2001

ORF-Gesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
    1. Ziffer eins
      sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
    2. Ziffer 2
      sie müssen österreichische Staatsbürger sein; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums;
    3. Ziffer 3
      sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
  2. Absatz 2,Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten oder eines Landesintendanten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der im Artikel 147, Absatz 4, B-VG genannten Funktionen innehaben. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  3. Absatz 3,Zum Generalintendanten, zu Intendanten oder Landesintendanten darf auch nicht bestellt werden, wer eine der im Artikel 147, Absatz 4, B-VG bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren innegehabt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen Nebenerwerb ausüben.

Schlagworte

Anstellungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010893

Alte Dokumentnummer

N11984176420

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P13/NOR12010893