Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 4e, tagesaktuelle Fassung

ORF-Gesetz § 4e

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4e

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot

Paragraph 4 e,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß Paragraph 3, veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;
    2. Ziffer 2
      eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Absatz 2 bis 2b);
    3. Ziffer 3
      die Begleitung der in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, und 8 sowie Paragraph 4 e, Absatz 8, ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      einen Abrufdienst für die in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, und 8 sowie Paragraph 4 e, Absatz 8, ausgestrahlten Sendungen (Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      eine Zusammenstellung ausschließlich online abrufbarer Sendungen (Absatz 5 und 6);
    6. Ziffer 6
      eine Zusammenstellung von bereits vor Ausstrahlung in einem Programm nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 4 e, Absatz 8, auf Abruf bereitgestellten Sendungen (Absatz 7,) und
    7. Ziffer 7
      ein auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen gerichtetes Fernsehprogramm (Absatz 8,).
  2. Absatz 2Die Überblicksberichterstattung (Absatz eins, Ziffer 2,) besteht aus Textbeiträgen und audiovisuellen Beiträgen (Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Audio- und Video-Podcasts) im anhand der Gesamtanzahl der pro Kalenderwoche jeweils auf der Start- und Übersichtsseite und auf der Übersichtsseite der Sportberichterstattung vorzufindenden Beiträge gemessenen Verhältnis von 30 vH zu 70 vH. Auf der Start- und Übersichtsseite darf die Gesamtanzahl der Textbeiträge nicht mehr als 350 pro Kalenderwoche betragen. Die Überblicksberichterstattung bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch 14 Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig.
  3. Absatz 2 aDie einzelnen Elemente der Überblicksberichterstattung in Form von Textbeiträgen dürfen nicht vertiefend sein und sind daher auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung zur Vermittlung des wesentlichen Informationsgehalts beschränkt. Die Überblicksberichterstattung darf ferner in ihrer Gesamtheit und zwar sowohl auf der Start- und Übersichtsseite als auch auf den nachgelagerten Ebenen des betreffenden Online-Angebots weder in der Aufmachung noch in der Gestaltung oder der Anordnung der einzelnen Elemente mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein. Die Überblicksberichterstattung darf auch kein Nachrichtenarchiv umfassen. Gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist zulässig, jedoch auf bis zu 80 Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche zu beschränken. Aktualisierungen von Tagesmeldungen im Tagesverlauf gelten nicht als neue Tagesmeldungen. Lokalberichterstattung ist nur im Rahmen der Bundes- und Länderberichterstattung zulässig und nur soweit lokale Ereignisse von bundesweitem oder im Falle der Länderberichterstattung von landesweitem Interesse sind. Eine umfassende lokale Berichterstattung ist unzulässig.
  4. Absatz 2 bDie einzelnen Elemente der Überblicksberichterstattung in Form von audiovisuellen Beiträgen dürfen von einer Überschrift und zusätzlich von einer Einleitung in Textform, die die wichtigsten im audiovisuellen Beitrag vermittelten Informationen in knapper Form in maximal 300 Zeichen zusammenfasst, begleitet sein.
  5. Absatz 3Sendungsbegleitende Inhalte (Absatz eins, Ziffer 3,) sind:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Sendung selbst und die daran mitwirkenden Personen sowie damit im Zusammenhang stehender Sendungen, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), und
    2. Ziffer 2
      Informationen zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), soweit dabei auf für die jeweilige Hörfunk- oder Fernsehsendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und dieses Angebot thematisch und inhaltlich die Hörfunk- oder Fernsehsendung unterstützend vertieft und begleitet.
    Sendungsbegleitende Inhalte sind jeweils durch Angabe der Bezeichnung und des Ausstrahlungsdatums jener Hörfunk- oder Fernsehsendung zu bezeichnen, welche sie begleiten. Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen und nicht nach Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften entsprechen; insbesondere darf kein von der Begleitung der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendungen losgelöstes, vertiefendes Angebot in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung bereitgestellt werden. Sendungsbegleitende Inhalte gemäß Ziffer 2, dürfen nur für einen dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum bereitgestellt werden, das sind längstens 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung bzw. bei Sendereihen 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils der Sendereihe. Die Bereitstellung von sendungsbegleitenden Inhalten in einem angemessenen Zeitraum vor Ausstrahlung der jeweiligen Sendung oder gleichzeitig mit deren Bereitstellung nach Absatz 4, ist zulässig, soweit der konkrete Sendungsbezug gewahrt bleibt.
  6. Absatz 4Beim Abrufdienst gemäß Absatz eins, Ziffer 4, darf die Bereitstellung zum Abruf ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts)
    1. Ziffer eins
      von vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellten Sendungen sechs Monate nach Ausstrahlung nicht überschreiten,
    2. Ziffer 2
      von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information sowie von Sendungen über Sportbewerbe im Sinne von Paragraph 4 b, Absatz 4, (Premium-Sportbewerbe) 30 Tage nach Ausstrahlung nicht überschreiten und
    3. Ziffer 3
      im Fall von Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten, Dokumentationen, Sendungen für die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b,) und Sportsendungen gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, zeitlich unbefristet erfolgen.
    Im Fall von Fernsehserien beginnt die Bereitstellungsdauer gemäß Ziffer eins, für sämtliche Folgen der Serie mit dem auf den Tag der Bereitstellung der letzten Folge folgenden Tag. Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 4 e, Absatz 8, zulässig. Für eine entsprechende Indexierung aller Sendungen ist zu sorgen.
  7. Absatz 5Es ist zulässig, Sendungen aus den Kategorien Information und Kultur, Sportsendungen gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, sowie Sendungen für die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen, die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden, ausschließlich zum Abruf bereitzustellen. Derart bereitgestellte Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen die Dauer von 20 Minuten, einzelne Nachrichtenbeiträge und Beiträge zur politischen Information die Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten. Die Anzahl der so bereitgestellten Sendungen darf pro Kalenderwoche wöchentlich nicht mehr als 80 betragen. Die Bereitstellungsdauer bemisst sich je nach Sendungsinhalt nach den Regelungen in Absatz 4, mit der Maßgabe, dass für den Beginn der Frist auf den Tag der erstmaligen Bereitstellung abzustellen ist. Unabhängig von den vorstehenden Vorgaben ist es zulässig, Sportsendungen gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, ausschließlich online live bereitzustellen.
  8. Absatz 6Im Audiobereich dürfen nur Kultur- und Nachrichtensendungen sowie Sendungen zur politischen Information ausschließlich zum Abruf bereitgestellt werden, wobei hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung Absatz 5, zweiter Satz und hinsichtlich der Dauer der Bereitstellung Absatz 5, vierter Satz anzuwenden ist. Für Audio-Podcasts mit den im vorstehenden Satz genannten Inhalten gilt abweichend, dass sie die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten dürfen.
  9. Absatz 7Sendungen aus den Kategorien Information (mit Ausnahme von Nachrichtensendungen), Kultur, Unterhaltung und Sport, die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden, dürfen auch vor der Ausstrahlung in einem Programm nach Paragraph 3, Absatz eins und 8, frühestens aber 24 Stunden davor unverändert zum Abruf bereitgestellt werden. Im Fall von Serien gilt, dass zu diesem Zeitpunkt höchstens zwei Folgen einer Serie bereitgestellt werden dürfen. Die Bereitstellungsdauer bemisst sich je nach Sendungsinhalt nach den Regelungen in Absatz 4, mit der Maßgabe, dass für den Beginn der Frist auf den Tag der erstmaligen Bereitstellung abzustellen ist.
  10. Absatz 8Das an Minderjährige gerichtete Fernsehprogramm (Absatz eins, Ziffer 7,) hat unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen ein deren jeweiligem Entwicklungsstand angepasstes vielfältiges und qualitativ hochstehendes, auch pädagogisch wertvolles Angebot an Sendungen zur Information, Beratung, Bildung und Unterhaltung aufzuweisen. In diesem Programm ist auch die kostenlose Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf deren Einbeziehung in eine Sendung unzulässig.
  11. Absatz 9Das Online-Angebot gemäß Absatz 2 bis 4 und Absatz 7, sowie Absatz 8, darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (Paragraph 5 a,) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Absatz eins, die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6b) durchzuführen.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40254099

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P4e/NOR40254099