Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 464/1983 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 37/2005

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

18.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 1

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle1 finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer2 gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschließlich jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I3 zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden neben den in Absatz 1 bezeichneten Situationen auch auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.
  3. Absatz 3Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle anzuwenden.
  4. Absatz 4Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
  5. Absatz 5Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.
  6. Absatz 6Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.
  7. Absatz 7Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht nach dem 1. Januar 2002 angenommene Zusatzprotokolle, die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs die Absätze 2 bis 6 übernehmen, ausschließen oder ändern können.

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1 Protokolle I-III kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1983,, Protokoll römisch II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1999,, Protokoll römisch IV kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1999,

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Gesetzesnummer

10000760

Dokumentnummer

NOR40063401

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/464/A1/NOR40063401