Bundesrecht konsolidiert: Friedliche Beilegung von Streitigkeiten Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Friedliche Beilegung von Streitigkeiten Art. 1

Kurztitel

Friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 563/1983

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.11.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Malta den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1980,) erklärten Vorbehalt Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1971,) dahingehend ergänzt bzw. abgeändert, daß die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes durch die Regierung von Malta auf alle Streitigkeiten mit Malta mit den folgenden Ausnahmen beschränkt ist:

  1. Absatz einsStreitigkeiten im Sinne der Unterabsätze (i) bis (viii), beide eingeschlossen, der genannten Erklärung, und
  2. Absatz 2die folgenden Kategorien von Streitigkeiten, dh. „Streitigkeiten mit Malta betreffend oder im Zusammenhang mit:
    1. Litera a
      seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer, und seinem Status;
    2. Litera b
      der Kontinentalplatte oder jeder anderen der Seegerichtsbarkeit unterliegenden Zone sowie mit deren Rohstoffen;
    3. Litera c
      der Festlegung oder Abgrenzung eines der vorgenannten;
    4. Litera d
      der Verhütung oder Bekämpfung von Verunreinigung oder Verschmutzung der Meeresumwelt in den an die Küste Maltas grenzenden Meeresgebieten.''

Die Regierung Maltas bekräftigt den Vorbehalt des Rechtes, jederzeit mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Mitteilung und mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, jeden der bisher gemachten Vorbehalte oder jeden, der noch hinzugefügt werden mag, zu ergänzen, abzuändern oder zurückzuziehen.

Die Regierung Maltas erklärt weiters, daß die obigen Vorbehalte nach ähnlichen Vorbehalten hinsichtlich der Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes gemäß Artikel 36 Absatz 2 seines Statuts gemacht wurden.

Der vorstehende Vorbehalt ist am 5. September 1983 in Kraft getreten.

Gesetzesnummer

10000757

Dokumentnummer

NOR12010563

Alte Dokumentnummer

N1198312404R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/563/A1/NOR12010563