Bundesrecht konsolidiert: Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 6

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 6,

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss), der, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst.

  1. Absatz 2Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe, ob aus dieser Tätigkeit Vermögensvorteile erzielt werden, folgende Tätigkeiten zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.
    2. Ziffer 2
      jede sonstige Tätigkeit
      1. Litera a
        auf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers;
      2. Litera b
        im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen;
      3. Litera c
        als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 ;,
      4. Litera d
        als leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;
      5. Litera e
        aus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens.
      Werden Vermögensvorteile nach Litera a bis e im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, so ist auch diese anzugeben.
    3. Ziffer 3
      jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.
    Bei Aufnahme einer der in den Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
  2. Absatz 3Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Absatz 2, Ziffer eins, aufgezählten Unternehmung, die gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.
  3. Absatz 4Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus den gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Absatz 5, angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen gem. Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, insgesamt fallen. Die Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe ergibt sich beim Eintritt in den Vertretungskörper aus dem gesamten Einkommen jener Monate, die das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates im betreffenden Kalenderjahr zur Gänze dem jeweiligen Vertretungskörper angehört hat, geteilt durch die Anzahl dieser Monate und ist ebenfalls bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzugeben.
  4. Absatz 5Bei Meldungen im Sinne des Absatz 4, ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien zu melden:
    1. Ziffer eins
      von 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);
    2. Ziffer 2
      von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);
    3. Ziffer 3
      von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);
    4. Ziffer 4
      von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und
    5. Ziffer 5
      über 12 000 Euro (Kategorie 5).
  5. Absatz 6Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemeldeten Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss (Absatz eins,).
  6. Absatz 7Die gemäß Absatz 2,, 4 und 5 bestehenden Meldepflichten gelten für die Mitglieder der Landtage sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. I Nr. 59/2012

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR40231908

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P6/NOR40231908