Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Unv-Transparenz-G
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 2.Paragraph 2,
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser) und der Präsident des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
(2)Absatz 2Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Abs. 1) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß des Ausschusses einzustellen.Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Absatz eins,) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß des Ausschusses einzustellen.
(3)Absatz 3Eine im Abs. 1 bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Abs. 1) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.Eine im Absatz eins, bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Absatz eins,) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.
(3a)Absatz 3 a(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre haben, unabhängig von den Meldepflichten nach den vorstehenden Bestimmungen, dem Präsidenten des Nationalrates innerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Frist auch jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers mitzuteilen.(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre haben, unabhängig von den Meldepflichten nach den vorstehenden Bestimmungen, dem Präsidenten des Nationalrates innerhalb der in Absatz 2, bezeichneten Frist auch jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Abs. 1).Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Absatz eins,).
(5)Absatz 5Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für die öffentlichen Funktionäre der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.
Schlagworte
Bundesminister, Minister, Kammer, Gewerkschaft, Landesrat
Im RIS seit
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10000756
Dokumentnummer
NOR40196829