Bundesrecht konsolidiert: Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 3, Fassung vom 18.03.2025

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 3

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.06.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 3,

(Verfassungsbestimmung) (1) Steht ein Unternehmen im Eigentum eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs oder eines Mitgliedes der Landesregierung oder sind sie Eigentümer von Anteilsrechten an einer Gesellschaft oder sonstiger Anteilsrechte an einem Unternehmen, so sind sie verpflichtet, bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,) oder dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages anzuzeigen; dabei ist das Ausmaß bestehender Anteilsrechte einschließlich der des Ehegatten anzugeben. Liegt eine Beteiligung, einschließlich der des Ehegatten, über 25 vH, so dürfen solchen Gesellschaften oder Unternehmen,

  1. Ziffer eins
    sofern es sich um Mitglieder der Bundesregierung oder um Staatssekretäre handelt, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom Bund und von der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Artikel 126 b, B-VG unterliegenden Unternehmen,
  2. Ziffer 2
    sofern es sich um Mitglieder der Landesregierung handelt, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom betreffenden Land und von wegen einer finanziellen Beteiligung dieses Landes der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Artikel 127, Absatz 3, B-VG unterliegenden Unternehmen
erteilt werden.
  1. Absatz 2Der Absatz eins, gilt sinngemäß für die Vergabe von Aufträgen an freiberuflich tätige Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen und solche freiberuflich tätige Personen, die mit einem Mitglied der Bundesregierung, einem Staatssekretär oder mit einem Mitglied der Landesregierung in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft tätig sind.
  2. Absatz 3In den Fällen der Absatz eins und 2 kann für Mitglieder der Bundesregierung und für Staatssekretäre der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,), für Mitglieder der Landesregierung der nach der Landesgesetzgebung zuständige Ausschuß des Landtages Ausnahmen zulassen, sofern durch geeignete Vorkehrungen die unbedenkliche Amtsführung sichergestellt ist.
  3. Absatz 4Der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,) hat dem Bundeskanzler jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen im Sinne des Absatz 2, mitzuteilen, an die keine Aufträge erteilt werden dürfen. Der Bundeskanzler hat diese Mitteilung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Bestimmung ist im Bereich der Länder sinngemäß anzuwenden.

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 3,)

Schlagworte

Auftragsvergabe, Bürogemeinschaft, Bundesminister, Landesrat, Minister, Kundmachung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR12010552

Alte Dokumentnummer

N1198312294S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P3/NOR12010552