Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
29.10.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Unv-Transparenz-G
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Beachte
Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. Art. III
BGBl. I Nr. 141/2013).
Text
§ 8.Paragraph 8,
Mitglieder eines Landtages oder die im § 1 Z 2 bezeichneten Personen können eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 oder § 4 erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Mitglieder eines Landtages oder die im Paragraph eins, Ziffer 2, bezeichneten Personen können eine der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 4, erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
31.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10000756
Dokumentnummer
NOR40153790