(2)Absatz 2Jede Betätigung gemäß Abs. 1 bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich.Jede Betätigung gemäß Absatz eins, bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich.