Bundesrecht konsolidiert: Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 5, Fassung vom 27.06.2022

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 5

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 263/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im Paragraph 4, angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:
    1. Ziffer eins
      Wenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige, oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 5,)
  2. Absatz 2Jede Betätigung gemäß Absatz eins, bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich.

Schlagworte

Landesrat

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR12012235

Alte Dokumentnummer

N1198810240A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P5/NOR12012235