Bundesrecht konsolidiert: Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 7, Fassung vom 30.06.2021

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 7

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.
  2. Absatz 2Lautet der Beschluß dahin, daß eine in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, erwähnte Tätigkeit mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der Unvereinbarkeitsausschuss kann Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre sowie Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise betreffend ihre Berufsausübung, ihr Eigentum oder ihre Anteilsrechte an einem Unternehmen, ihre leitenden Stellungen oder ihre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft auffordern, soweit diesbezüglich eine Melde- oder Anzeigepflicht besteht. Dazu hat er eine angemessene Frist zu setzen. Diese hemmt die Frist zur Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Der Vorsitzende hat die betroffene Person über diesbezügliche Beschlüsse des Ausschusses schriftlich zu informieren.

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR40231909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P7/NOR40231909