Bundesrecht konsolidiert: Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 10, tagesaktuelle Fassung

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 10

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

29.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. Art. III BGBl. I Nr. 141/2013).

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Wenn eine der im Paragraph eins, genannten Personen entgegen dem Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses oder des nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses des Landtages eine Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ausübt oder eine der im Paragraph 4, oder Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Stellen trotz Versagens der Genehmigung inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommende Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß (Paragraph 6,) gestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 7,)
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter Paragraph 9, fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuss (Paragraph 6, Absatz eins,).
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Wenn nach Absatz 2, festgestellt wurde, daß eine Handlungsweise unter Paragraph 9, fällt, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Dem Betroffenen sind in den Fällen der Absatz eins und 2 vor der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Im RIS seit

31.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR40153791

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P10/NOR40153791