Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 74
Inkrafttretensdatum
13.02.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 74
Familienzusammenführung
Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien erleichtern in jeder möglichen Weise die Zusammenführung von Familien, die infolge bewaffneter Konflikte getrennt worden sind; sie fördern insbesondere im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll und in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Sicherheitsbestimmungen die Tätigkeit humanitärer Organisationen, die sich dieser Aufgabe widmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Gesetzesnummer
10000747
Dokumentnummer
NOR12010414
Alte Dokumentnummer
N1198221052S