Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
29.07.1982
Außerkrafttretensdatum
12.02.1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Richtigstellung und Löschung
§ 9. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind und dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.Paragraph 9, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind und dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.
(2)Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3)Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Gesetzesnummer
10000734
Dokumentnummer
NOR12010210
Alte Dokumentnummer
N1198210597R