Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 7, Fassung vom 12.02.1988

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 32/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.07.1982

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsverfahren

Paragraph 7, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.

  1. Absatz 2Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, die Empfänger übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde und die Geheimhaltung wegen überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 3Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Handelt es sich um Übermittlungen, die im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehen sind, so sind dem Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation für solche Übermittlungen in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10000734

Dokumentnummer

NOR12010208

Alte Dokumentnummer

N1198210595R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/32/P7/NOR12010208