Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
29.07.1982
Außerkrafttretensdatum
12.02.1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auskunftsverfahren
§ 7. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.Paragraph 7, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2)Absatz 2Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, die Empfänger übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde und die Geheimhaltung wegen überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
(3)Absatz 3Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Handelt es sich um Übermittlungen, die im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehen sind, so sind dem Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation für solche Übermittlungen in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.
Gesetzesnummer
10000734
Dokumentnummer
NOR12010208
Alte Dokumentnummer
N1198210595R