Datengeheimnis
§ 6. Allen Bediensteten, denen in Ausübung ihres Dienstes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, hat der zuständige Abteilungsleiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und sodann einmal jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen, daß Daten nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu verwenden und stets vertraulich zu behandeln sind sowie nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart werden dürfen. Paragraph 6, Allen Bediensteten, denen in Ausübung ihres Dienstes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, hat der zuständige Abteilungsleiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und sodann einmal jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen, daß Daten nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu verwenden und stets vertraulich zu behandeln sind sowie nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart werden dürfen.