Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 6, Fassung vom 12.02.1988

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 32/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.07.1982

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Datengeheimnis

Paragraph 6, Allen Bediensteten, denen in Ausübung ihres Dienstes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, hat der zuständige Abteilungsleiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und sodann einmal jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen, daß Daten nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu verwenden und stets vertraulich zu behandeln sind sowie nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart werden dürfen.

Gesetzesnummer

10000734

Dokumentnummer

NOR12010207

Alte Dokumentnummer

N1198210594R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/32/P6/NOR12010207