Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 2. (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 7 DSG beurteilen kann.Paragraph 2, (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann.
(2)Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des zuständigen Anweisungsberechtigten eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3)Absatz 3Die Parlamentsdirektion als Auftraggeber hat die Dauer der Speicherung der Daten unter Bedachtnahme auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften festzulegen.
(4)Absatz 4Die Vernichtung unbrauchbarer und nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter zu überwachen.