Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 25a, Fassung vom 07.05.2026

Mediengesetz § 25a

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Informationspflichten für Mediendiensteanbieter

Paragraph 25 a,
  1. Absatz eins,Die Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Informationen über den Namen, die Kontaktdaten, die direkten, indirekten sowie wirtschaftlichen Eigentümer, die ihnen zugekommenen staatlichen Mittel für staatliche Werbung und den jährlichen Gesamtbetrag ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen bestimmen sich nach Artikel 6, Absatz eins, Europäisches Medienfreiheitsgesetz.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, bezeichneten Mediendiensteanbieter bleiben im Hinblick auf die Regelungen über ein Impressum in Paragraph 24, Absatz 2, die Verpflichtungen hinsichtlich der zu den Informationen nach Absatz eins, hinzutretenden Angabe der Redaktion, des Herausgebers und des Inhaltsverzeichnisses unberührt.
  3. Absatz 3,Weiters bleiben für die in Absatz eins, bezeichneten Mediendiensteanbieter im Hinblick auf die Regelungen über die Offenlegung in Paragraph 25, Absatz 2, die Verpflichtungen zur Angabe des Unternehmensgegenstandes, der vertretungsbefugten Organe, der Aufsichtsratsmitglieder, der Offenlegung von Treuhandverhältnissen, der Stifter und Begünstigten einer Stiftung, des Vereinsvorstands und des Vereinszwecks und die in Paragraph 25, Absatz 3, geregelte Verpflichtung sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Blattlinie gemäß Paragraph 25, Absatz 4, unberührt.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40277091

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P25a/NOR40277091