(3)Absatz 3,Weiters bleiben für die in Abs. 1 bezeichneten Mediendiensteanbieter im Hinblick auf die Regelungen über die Offenlegung in § 25 Abs. 2 die Verpflichtungen zur Angabe des Unternehmensgegenstandes, der vertretungsbefugten Organe, der Aufsichtsratsmitglieder, der Offenlegung von Treuhandverhältnissen, der Stifter und Begünstigten einer Stiftung, des Vereinsvorstands und des Vereinszwecks und die in § 25 Abs. 3 geregelte Verpflichtung sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Blattlinie gemäß § 25 Abs. 4 unberührt.Weiters bleiben für die in Absatz eins, bezeichneten Mediendiensteanbieter im Hinblick auf die Regelungen über die Offenlegung in Paragraph 25, Absatz 2, die Verpflichtungen zur Angabe des Unternehmensgegenstandes, der vertretungsbefugten Organe, der Aufsichtsratsmitglieder, der Offenlegung von Treuhandverhältnissen, der Stifter und Begünstigten einer Stiftung, des Vereinsvorstands und des Vereinszwecks und die in Paragraph 25, Absatz 3, geregelte Verpflichtung sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Blattlinie gemäß Paragraph 25, Absatz 4, unberührt.