Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mediengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MedienG
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Ausschluß der Veröffentlichungspflicht
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung besteht nicht,
wenn die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper betrifft;
wenn die Gegendarstellung eine als solche gehörig gekennzeichnete Anzeige, die dem geschäftlichen Verkehr dient, betrifft;
wenn die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung eine Tatsachenmitteilung betrifft, zu deren Veröffentlichung eine gesetzliche Pflicht bestanden hat;
wenn die begehrte Gegendarstellung, sei es auch nur in einzelnen Teilen, ihrem Inhalt nach unwahr ist;
wenn die Tatsachenmitteilung für den Betroffenen unerheblich ist;
wenn die Veröffentlichung, auf die sich die Gegendarstellung bezieht, auch die Behauptung des Betroffenen wiedergibt und diese Wiedergabe einer Gegendarstellung gleichwertig ist;
wenn dem Betroffenen zu einer Stellungnahme in derselben oder einer anderen gleichwertigen Veröffentlichung angemessen Gelegenheit geboten worden ist, er davon aber keinen Gebrauch gemacht hat;
wenn vor Einlangen der Gegendarstellung bereits eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung veröffentlicht worden ist;
wenn, auf wessen Verlangen immer, bereits die gleichwertige Veröffentlichung einer im wesentlichen inhaltsgleichen gesetzesgemäßen Gegendarstellung erwirkt worden ist, mag die Veröffentlichung auch verspätet geschehen sein; oder
wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht oder abrufbar gemacht worden ist, die nachträgliche Mitteilung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Betroffene vom Absehen von der Verfolgung oder der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Enthält ein periodisches Medium Angaben über den Tag des Erscheinens, so ist das Begehren jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen zwei Monaten nach Ablauf des auf der Nummer angegebenen Tages einlangt.
(2)Absatz 2Die Veröffentlichung der Gegendarstellung ist zu verweigern, wenn ihre Verbreitung den objektiven Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung herstellen oder eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches darstellen würde.
Anmerkung
ÜR: Art. III,
BGBl. Nr. 20/1993EG/EU: Art. 12,
BGBl. I Nr. 148/2020
Schlagworte
Parlamentsberichterstattung, Privatsphäre, Verweigerungsgründe, Veröffentlichungshindernis, Wirtschaftswerbung, Privatleben, Familienleben
Im RIS seit
30.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40229348