Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 33, Fassung vom 05.10.2024

Mediengesetz § 33

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Einziehung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsIm Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist auf Antrag des Anklägers auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu erkennen (Einziehung). Gleiches gilt, unbeschadet des Paragraph 446, StPO, für freisprechende Urteile nach Paragraph 29, Absatz 3,
  2. Absatz 2Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt ist. Wäre der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe des Paragraph 29, auch dem Medieninhaber als Beteiligtem (Paragraph 41, Absatz 6,) offen.
  3. Absatz 2 aDie Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)

  4. Absatz 4An Stelle der Einziehung ist dem Medieninhaber auf seinen Antrag hin aufzutragen, innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist durch Abtrennung von Teilen, Überklebung oder auf eine andere geeignete Weise dafür zu sorgen, daß die die strafbare Handlung begründenden Stellen bei einer weiteren Verbreitung der Medienstücke nicht mehr wahrnehmbar sind.
  5. Absatz 5Wird auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Nebenstrafe, sichernde Maßnahme, Unkenntlichmachung

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40229358

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P33/NOR40229358