(2a)Absatz 2 aDie Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.Die Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 9 Z 28, BGBl. I Nr. 148/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)