(3)Absatz 3Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1, des Abs. 2 Z 2 lit. a, des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 2 Z 3a ausgeschlossen, im Falle des Abs. 2 Z 2 lit. a aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Absatz eins, nur aus dem Grunde des Absatz 2, Ziffer eins,, des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, des Absatz 2, Ziffer 3, oder des Absatz 2, Ziffer 3 a, ausgeschlossen, im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.