Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 5, Fassung vom 06.06.2023

Mediengesetz § 5

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Redaktionsstatuten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Medienunternehmen und Mediendienste können Redaktionsstatuten abgeschlossen werden, die die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln.
  2. Absatz 2Ein Redaktionsstatut wird zwischen dem Medieninhaber und einer Redaktionsvertretung vereinbart, die von der Redaktionsversammlung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter an.
  3. Absatz 3Durch die Bestimmungen eines Redaktionsstatuts dürfen die Rechte der Betriebsräte nicht berührt werden.
  4. Absatz 4Allgemeine Grundsätze von Redaktionsstatuten können von den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Schlagworte

Gewerkschaft, Interessensvertretung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40064946

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P5/NOR40064946