(1)Absatz einsAuf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, ist, wenn
die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat,
die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist,
das Gericht das Strafverfahren eingestellt hat oder
der Angeklagte freigesprochen worden ist,
eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.