Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 27, Fassung vom 28.11.2022

Mediengesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Verwaltungsübertretung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im Paragraph 25, Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;
    2. Ziffer 2
      als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, daß Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des Paragraph 26, veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des Paragraph 24, der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40139211

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P27/NOR40139211