Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 0, Fassung vom 08.01.2021

Mediengesetz § 0

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Titel

Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG)
StF: BGBl. Nr. 314/1981 (NR: GP XV RV 2 AB 743 S. 79. BR: 2350 AB 2351 S. 412.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Dieses Bundesgesetz soll zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information die volle Freiheit der Medien gewährleisten. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den im Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten Bedingungen zulässig.

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 1.1.2023 gemäß BGBl. I Nr. 125/2022

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 1.

 

Zweiter Abschnitt
Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten

§ 2.

Überzeugungsschutz

§ 3.

Schutz namentlich gezeichneter Beiträge

§ 4.

Kein Veröffentlichungszwang

§ 5.

Redaktionsstatuten

Dritter Abschnitt
Persönlichkeitsschutz

Erster Unterabschnitt
Entschädigungstatbestände

§ 6.

Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung

§ 7.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

§ 7a.

Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen

§ 7b.

Schutz der Unschuldsvermutung

§ 7c.

Schutz vor verbotener Veröffentlichung

§ 8.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8a.

Selbständiges Entschädigungsverfahren

Zweiter Unterabschnitt
Gegendarstellung und nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

§ 9.

Gegendarstellung

§ 10.

Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

§ 11.

Ausschluß der Veröffentlichungspflicht

§ 12.

Veröffentlichungsbegehren

§ 13.

Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung

§ 14.

Gerichtliches Verfahren

§ 15.

 

§ 16.

Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

§ 17.

Gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung

§ 18.

Geldbuße

§ 19.

Verfahrenskosten

§ 20.

Durchsetzung der Veröffentlichung

§ 21.

Einschränkung der Anwendung auf bestimmte Websites

Dritter Unterabschnitt
Bild- und Tonaufnahmen und -übertragungen

§ 22.

Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen

Vierter Unterabschnitt
Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren

§ 23.

Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren

Vierter Abschnitt
Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

§ 24.

Impressum

§ 25.

Offenlegung

§ 26.

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung

§ 27.

Verwaltungsübertretung

Fünfter Abschnitt
Strafrechtliche Bestimmungen

§ 28.

Medienrechtliche Verantwortlichkeit

§ 29.

Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt

§ 30.

Parlamentsberichterstattung

§ 31.

Schutz des Redaktionsgeheimnisses

§ 32.

Verjährung

§ 33.

Einziehung

§ 33a.

Einziehung wegen Beeinträchtigung des Arbeit- oder Dienstgebers

§ 34.

Urteilsveröffentlichung

(§ 35. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2005)

§ 36.

Beschlagnahme

§ 36a.

Durchsetzung der Einziehung und Beschlagnahme bei Websites

§ 36b.

Durchsetzung der Einziehung, der Beschlagnahme und der Urteilsveröffentlichung bei Websites gegen Diensteanbieter

§ 37.

Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren

§ 38.

Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot

§ 38a.

Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme

§ 39.

Ersatz für Veröffentlichungskosten

§ 40.

Örtliche Zuständigkeit

§ 41.

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

§ 42.

Anklageberechtigung

Sechster Abschnitt
Bibliotheksstücke

§ 43.

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken

§ 43a.

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken

§ 43b.

Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien

§ 43c.

Zulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

§ 43d.

Benützung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

§ 44.

Ablieferung und Vergütung

§ 45.

Durchsetzung

Siebenter Abschnitt
Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen

§ 46.

Veröffentlichungspflicht

Achter Abschnitt
Vorschriften über die Verbreitung

§ 47.

Verbreitung periodischer Druckwerke

§ 48.

Anschlagen von Druckwerken

§ 49.

Verwaltungsübertretung

Neunter Abschnitt
Geltungsbereich

§ 50.

 

§ 51.

 

Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 52.

Begutachtungsrecht der Medien

§ 53.

Inkrafttreten der Stammfassung

§ 54.

Übergangsbestimmungen

§ 55.

Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000

§ 56.

Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 57.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 58.

Vollziehung]

Anmerkung

1. Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 10.6.2005 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 49/2005). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.
2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Media Act

Schlagworte

e-rk3, Inh
organisierte Kriminalität, besondere Ermittlungsmaßnahmen, Lauschangriff, Rasterfahndung,
Strafrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 130/2001,
2. Euro-Umstellungsgesetz – Bund, BGBl. I Nr. 136/2001,
Strafprozessreformbegleitgesetz II (BGBl. I Nr. 112/2007),
Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG (BGBl. I Nr. 50/2012),
Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl. I Nr. 32/2018),
Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG (BGBl. I Nr. 148/2020)

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR30004470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P0/NOR30004470