Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 8, Fassung vom 31.12.2020

Mediengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDen Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem Paragraph 41, Absatz 6, beteiligt ist, bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der das Höchstmaß des höchsten in Betracht kommenden Entschädigungsanspruchs nicht übersteigen darf; das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 3 und Paragraph 7 b, Absatz 2, hat der Medieninhaber zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007.
2. Art. III Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2007 lautet: „Im Art. 1 § 8 Abs. 1 werden die Worte „strafgerichtliches Verfahren“ durch das Wort „Strafverfahren“ ersetzt.“. Die zu ersetzenden Worte lauten jeweils: „strafgerichtlichen Verfahren“.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40095077

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P8/NOR40095077