Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 7b, Fassung vom 27.04.2010

Mediengesetz § 7b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7b

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Schutz der Unschuldsvermutung

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsWird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, daß das Urteil nicht rechtskräftig ist,
    3. Ziffer 3
      der Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat,
    4. Ziffer 4
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,
    5. Ziffer 4 a
      es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder
    6. Ziffer 5
      es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40064958

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P7b/NOR40064958