Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 24, Fassung vom 01.01.2010

Mediengesetz § 24

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Vierter Abschnitt
Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

Impressum

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAuf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.
  2. Absatz 2Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.
  3. Absatz 3In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.
  4. Absatz 4Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu Paragraph 5, ECG zur Verfügung gestellt werden.
  5. Absatz 5Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den Paragraphen 1172 f, ABGB angefügt werden.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Impressumspflicht gemäß § 24 Mediengesetz

Schlagworte

Verlagsort

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40064969

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P24/NOR40064969