Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mediengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
MedienG
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes istParagraph eins, (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
"Medium": jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
"periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk, ein Rundfunkprogramm oder sonst ein Medium, das in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird;
"Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
"Druckwerk": ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
"periodisches Medienwerk oder Druckwerk": ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
"Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird und seine Herstellung und Verbreitung besorgt oder veranlaßt werden;
"Mediendienst": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
"Medieninhaber (Verleger)": wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt;
"Herausgeber": wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;
"Hersteller": wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;
"Medienmitarbeiter": wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
"Medieninhaltsdelikt": eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.
(2)Absatz 2,Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.
Schlagworte
Presseagentur, Bildagenten, Verlag, Rundfunk, Redakteur, Reporter,
Chef vom Dienst, Flugzettel, Plakat, Hörfunk, Notenblätter, Berichte,
Nachrichten, Tonbandaufzeichnung, Schallplatte, Videokassette,
Zeitung, Zeitschrift, Publikation, Fernsehen
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR12010081
Alte Dokumentnummer
N11981169410