Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 7a, tagesaktuelle Fassung

Mediengesetz § 7a

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsWerden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die
    1. Ziffer eins
      Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung geworden ist,
    2. Ziffer 2
      einer solchen Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde oder
    3. Ziffer 3
      als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates angehört wurde,
    und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,), es sei denn, dass wegen der Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat.
  2. Absatz eins aWerden in einem Medium der Name oder das Bild einer Person veröffentlicht, die
    1. Ziffer eins
      Angehöriger (Paragraph 72, StGB) einer in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Person ist, die nicht schon selbst Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, StPO ist, oder
    2. Ziffer 2
      Zeuge einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung war,
    und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,), es sei denn, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben (Absatz eins,) bestanden hat.
  3. Absatz 2Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, oder des Absatz eins a, geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung herbeizuführen oder berechtigte Sicherheitsinteressen des Opfers, des Angehörigen oder des Zeugen zu beeinträchtigen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, sich auf einen Jugendlichen oder bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.
  4. Absatz 3Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlaßt war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei,
    3. Ziffer 3
      der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht,
    4. Ziffer 4
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
    5. Ziffer 5
      es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Anmerkung

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40258272

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P7a/NOR40258272