Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 45, tagesaktuelle Fassung

Mediengesetz § 45

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Durchsetzung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsWerden Bibliotheksstücke oder Medieninhalte gemäß Paragraph 43 b, nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Absatz 2, bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach Paragraph 43,, Paragraph 43 a, oder Paragraph 43 b, dazu Verpflichteten aufgetragen wird.
  2. Absatz 2Wer der ihm nach Paragraph 43,, Paragraph 43 a, oder aufgrund eines nach Absatz eins, erlassenen Bescheides obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wenn eine Bibliothek eine Sammlung nach Paragraph 43 b, Absatz eins, oder 2 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen durchführt oder den Ausschluss von der Benutzung oder die Nutzungsbeschränkungen gemäß Paragraph 43 d, gegenüber den Bibliotheksbenutzern nicht durchsetzt, so ist sie von der nach dem Sitz der Bibliothek örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Eine Strafbarkeit nach Absatz 2, oder 3 besteht nicht, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Schlagworte

Ablieferungspflicht, Verlagsort

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40139212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P45/NOR40139212