(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25Paragraph 25, Abs. 2Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;
als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26Paragraph 26, Abs. 1Absatz eins, veröffentlicht werden;
als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass entgeltliche Veröffentlichungen entgegen den Vorschriften des § 26Paragraph 26, Abs. 2Absatz 2, veröffentlicht werden.