Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 27, tagesaktuelle Fassung

Mediengesetz § 27

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Verwaltungsübertretung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im Paragraph 25, Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;
    2. Ziffer 2
      als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des Paragraph 26, Absatz eins, veröffentlicht werden.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2026,)
  2. Absatz 2,Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des Paragraph 24, der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40277087

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P27/NOR40277087