§ 3. (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag nach Maßgabe des Abs. 2 den Angehörigen der in § 2 erwähnten Personengruppe einen Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Z 3, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 378/1979, über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppe, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, sind als Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.