Bundesrecht konsolidiert: Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 2, Fassung vom 09.02.2018

Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 2

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 530/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 584/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 2,

Zusätzlich zu den in Paragraph eins, genannten Privilegien und Immunitäten genießt das Verbindungsbüro des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich auch die folgenden Vorrechte:

  1. Ziffer eins
    Befreiung von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für den amtlichen Gebrauch benötigt werden.
  2. Ziffer 2
    Die für Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro ausschließlich für seinen amtlichen Gebrauch empfängt, in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1983, vergütet. Paragraph 3, Absatz 3, des genannten Bundesgesetzes findet auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro für die Verpflegung von Flüchtlingen erhält, keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10000705

Dokumentnummer

NOR12011873

Alte Dokumentnummer

N1198710534E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/530/P2/NOR12011873