§ 7. Die Datenverarbeitung darf nur nach den in Übereinstimmung mit der in § 5 Abs. 1 genannten Dokumentation erstellten und von der (den) auftraggebenden Stelle(n) genehmigten Programmen erfolgen. Die Feststellung der Übereinstimmung der Programme mit der in § 5 Abs. 1 genannten Dokumentation obliegt dem ADV-Fachdienst. Paragraph 7, Die Datenverarbeitung darf nur nach den in Übereinstimmung mit der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Dokumentation erstellten und von der (den) auftraggebenden Stelle(n) genehmigten Programmen erfolgen. Die Feststellung der Übereinstimmung der Programme mit der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Dokumentation obliegt dem ADV-Fachdienst.