Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung-PTV § 4, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung-PTV § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Sollen Daten für Zwecke einer gleichartigen Datenverarbeitung bei zumindest zwei der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Auftraggeber ermittelt werden, ist die Zulässigkeit von jedem zuständigen Auftraggeber gemäß Paragraph 3, zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generaldirektion zu berichten.

  1. Absatz 2Die für die beabsichtigte Datenverarbeitung gemeinsam zuständige auftraggebende Stelle der Generaldirektion hat die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des DSG zu überprüfen und über die Zulässigkeit zu entscheiden.
  2. Absatz 3Die Ermittlung im Bereich eines jeden Auftraggebers darf nur auf Grund einer schriftlichen Weisung des Leiters der gemeinsam zuständigen auftraggebenden Stelle der Generaldirektion aufgenommen werden.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12011976

Alte Dokumentnummer

N11987192320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P4/NOR12011976