Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung-PTV § 17, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung-PTV § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 17, (1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß Paragraph 12, DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen. Daten sind in erster Linie physisch zu löschen oder richtigzustellen. Wenn dies im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht gerechtfertigt ist oder nur zu bestimmten Zeitpunkten erfolgen kann, sind die Daten zunächst logisch zu löschen oder richtigzustellen. Die physische Löschung oder Richtigstellung hat spätestens beim nächsten Reorganisationslauf zu erfolgen. Hiebei ist zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte Daten wegen ihrer Unrichtigkeit nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden dürfen.

  1. Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12011989

Alte Dokumentnummer

N11987192450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P17/NOR12011989