§ 16. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind, wenn der Auskunftswerber nicht ausdrücklich eine Auskunft nach § 11 DSG verlangt, auf die Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes oder sonstigen Dienstvorschriften der Post- und Telegraphenverwaltung besondere Auskunftsrechte außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind. Paragraph 16, Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sind, wenn der Auskunftswerber nicht ausdrücklich eine Auskunft nach Paragraph 11, DSG verlangt, auf die Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes oder sonstigen Dienstvorschriften der Post- und Telegraphenverwaltung besondere Auskunftsrechte außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.