§ 9. Werden für Dienstleistungen im Datenverkehr nicht zur Post- und Telegraphenverwaltung zugehörige Verarbeiter in Anspruch genommen, ist vom Auftraggeber ein Vertrag gemäß § 13 Abs. 2 DSG abzuschließen. Paragraph 9, Werden für Dienstleistungen im Datenverkehr nicht zur Post- und Telegraphenverwaltung zugehörige Verarbeiter in Anspruch genommen, ist vom Auftraggeber ein Vertrag gemäß Paragraph 13, Absatz 2, DSG abzuschließen.