Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung-PTV § 5, Fassung vom 30.06.1987

Datenschutzverordnung-PTV § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.04.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5, (1) Nach Feststellung der Zulässigkeit der Ermittlung ist die in Aussicht genommene Verarbeitung für die Erfordernisse des Datenschutzes zu dokumentieren.

Diese Dokumentation hat alle in der Verarbeitung vorkommenden Datenfelder zu enthalten und Aussagen zu treffen über:

  1. Ziffer eins
    Art der Daten
  2. Ziffer 2
    Sensibilität der Daten
  3. Ziffer 3
    Herkunft der Daten
  4. Ziffer 4
    Aufgabengebiet
  5. Ziffer 5
    Kreis der Betroffenen
  6. Ziffer 6
    Zweck der Ermittlung und Verarbeitung
  7. Ziffer 7
    Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung
  8. Ziffer 8
    Übermittlungen im Inland
  9. Ziffer 9
    Verknüpfungen mit anderen Aufgabengebieten
  10. Ziffer 10
    Überlassungen in das Ausland oder direkten Zugriff aus dem Ausland
  11. Ziffer 11
    Benützungsberechtigungen
  12. Ziffer 12
    Geheimhaltung gegenüber dem Betroffenen.
  1. Absatz 2Die Ausarbeitung der nach Absatz eins, zu erstellenden Dokumentation obliegt den auftraggebenden Stellen. Der ADV-Fachdienst und/oder Verarbeiter haben über Verlangen der auftraggebenden Stellen beratend mitzuwirken und jegliche Unterstützung zu gewähren.
  2. Absatz 3Im Falle gleichartiger Verarbeitungen für mehr als einen Auftraggeber ist die Dokumentation von der auftraggebenden Stelle der Generaldirektion einvernehmlich mit den auftraggebenden Stellen des betroffenen Auftraggebers zu erstellen. Ansonsten gilt Absatz 2, sinngemäß.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12009916

Alte Dokumentnummer

N11980166640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P5/NOR12009916