§ 4. (1) Sollen Daten für Zwecke einer gleichartigen Verarbeitung bei zumindest zwei der in § 1 Abs. 2 genannten Auftraggeber ermittelt werden, ist die Zulässigkeit von jedem zuständigen Auftraggeber gemäß § 3 zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generaldirektion zu berichten.Paragraph 4, (1) Sollen Daten für Zwecke einer gleichartigen Verarbeitung bei zumindest zwei der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Auftraggeber ermittelt werden, ist die Zulässigkeit von jedem zuständigen Auftraggeber gemäß Paragraph 3, zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generaldirektion zu berichten.
(2)Absatz 2Die für die beabsichtigte Verarbeitung gemeinsam zuständige auftraggebende Stelle der Generaldirektion hat die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu überprüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Dieser Bericht ist der Datenschutzkoordination der Generaldirektion zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Datenschutzkoordination der Generaldirektion hat dem Leiter der Generaldirektion eine Erledigung über die Aufnahme der Ermittlung vorzuschlagen.
(4)Absatz 4Die Ermittlung im Bereich eines jeden Auftraggebers darf dessen Leiter nur auf Grund einer schriftlichen Weisung des Leiters der Generaldirektion anordnen.