Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung-PTV § 3, Fassung vom 30.06.1987

Datenschutzverordnung-PTV § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.04.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Ermittlung von Daten

Paragraph 3, (1) Vor erstmaliger Ermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der automationsunterstützten Verarbeitung hat die auftraggebende Stelle die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht festzuhalten. Der Bericht ist der Datenschutzkoordination zu übermitteln.

  1. Absatz 2Die Datenschutzkoordination hat nach Prüfung der Rechtslage und Abgabe eines Gutachtens dem Leiter des Auftraggebers eine Stellungnahme zur Aufnahme der Ermittlung vorzulegen.
  2. Absatz 3Die Ermittlung darf nur auf Grund der schriftlichen Weisung des Leiters des Auftraggebers aufgenommen werden.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12009914

Alte Dokumentnummer

N11980166620

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P3/NOR12009914