Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.04.1981
Außerkrafttretensdatum
30.06.1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung bedeuten: Paragraph 2, In dieser Verordnung bedeuten:
Auftraggebende Stelle: Die Abteilung des Auftraggebers, die nach der Geschäftseinteilung für die Besorgung einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuständig ist.
Datenschutzkoordination: Die für den Bereich eines Auftraggebers nach der Geschäftseinteilung für Koordination und allgemeine rechtliche Belange des Datenschutzes zuständige Stelle.
ADV-Fachdienst: Die für die betreffende Datenverarbeitung zuständige Abteilung der Generaldirektion.
Datenschutzbeauftragter: Das für den Bereich eines Verarbeiters nach der Geschäftseinteilung oder Betriebsordnung für die Wahrnehmung des Datenschutzes und der Datensicherheit zuständige Organ.
Gesetzesnummer
10000703
Dokumentnummer
NOR12009913
Alte Dokumentnummer
N11980166610